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Pony of the Americas Club Germany e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Pony of the Americas Club Germany e. V. und hat seinen Sitz in: 79774 Albbruck - Unteralpfen. Der Verein ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Waldshut-Tiengen eingetragen.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck, die Pferderasse Pony of the Americas, im Weiteren genannt POA, in Deutschland populär zu machen und zu verbreiten.

  2. Der Verein beabsichtigt, Shows und Turniere für POA’s zu fördern bzw. zu organisieren.

  3. Der Verein stellt das offizielle Bindeglied zum amerikanischen Hauptverband:

  4. Pony of the Americas Club Inc., 3828 South Emerson Ave., Indianapolis IN 46203, USA 

  5. für Deutschland dar.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.

  2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern

  3. Personen, die sich in besonderem Masse Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu

  4. Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

  5. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  6. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  7. Passive Mitglieder sind Mitglieder für die Vereinsaktivitäten von Bedeutung sind, und die Vereinsinteressen vertreten oder fördern. Passive Mitglieder können durch Beschluss des Vereinsausschusses ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

      1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

      2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

      3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

      4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Mitgliedsbeiträge sind keine Kapitalanteile.

      5. Die Mitglieder sind verpflichtet:

- satzungsgemäße Entscheidungen zu befolgen
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
- den Beitrag rechtzeitig zu entrichten

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsausschuss die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

  2. Die Mitgliedschaft endet:

- durch Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss

  1. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.

  2. Der Ausschluss kann erfolgen:

    1. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung eines Jahresbeitrags um 6 Monate im Rückstand ist.

    2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.

    3. bei passiven Mitgliedern welche die Vereinsinteressen nicht mehr vertreten oder fördern.

  3. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

  4. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

  5. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

  1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe vom Vereinsausschuss festgesetzt wird.

  2. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

  3. Der Vereinsausschuss hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Vereinsausschuss unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrages zu.

  4. Der Jahresbeitrag ist fällig zum 01.01 des Geschäftsjahres

§7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:

- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassierer

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

  3. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, vereinsintern und mit Wirkung gegen Dritte, die den Verein nicht mit mehr als Euro 200 belasten, sind sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende allein vertretungsbefugt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, vereinsintern und mit Wirkung gegen Dritte, die den Verein mit mehr als Euro 200 belasten, und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands und des Vereinsausschusses vereinsintern und mit Wirkung gegen Dritte insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

  4. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Eine Sitzung kann auch fernmündlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 14 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters.

  7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§9 Der Vereinsausschuss

  1. Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und zwei weitere von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählte volljährige Vereinsmitglieder an. §8 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

  2. Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten ( §5 Absätze 1 und 4, §6 Absatz 1 und 3, §8 Absatz 4 ) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

  3. Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt §8 Absatz 7 entsprechend.

  4. Bei Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder ernennt der Vereinsausschuss von sich aus eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§10 Die Mitgliederversammlung

  1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist.

  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuladen.

  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die entgültige Tagesordnung wird eine Woche vorher veröffentlicht. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließt.

  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses.

  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch - und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

  3. die Entgegennahme des Jahr - und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

  4. Aufstellung des Haushaltsplanes.

  5. Ernennung von EhrenmitgliedernDie .

  6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung oder der Antrag eines Mitglieds schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

  3. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

  4. Die Wahl der Vorstands- und Vereinausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.

  5. Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

  6. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§14 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§15 Vermögen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§16 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

  3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Deutsche Kuratorium für Therapeutisches Reiten e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

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